AGB

Fassung 1.0 · Stand · als PDF

Allgemeiner Teil

§§ 1–10 · Gilt für jeden Vertrag.

§ 1 Geltungsbereich, Einbeziehung, Abwehr fremder Bedingungen

(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dreißigelf (Inh. Felix Nithammer), Tiefenbruchstraße 88, 40764 Langenfeld (Rheinland) — nachfolgend „dreißigelf" — und dem Kunden über Leistungen der Web- und Softwareentwicklung, der App-Entwicklung, der Beratung, des Hostings sowie der KI- und Automatisierungsleistungen.

(2)dreißigelf schließt Verträge auf Grundlage dieser Bedingungen ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Kunde versichert bei Vertragsschluss, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(3)Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Das gilt auch dann, wenn dreißigelf ihnen nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis ihrer die Leistung vorbehaltlos erbringt. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit dreißigelf ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Rangfolge der Vertragsdokumente

(1)Angebote von dreißigelf sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot bindet dreißigelf 30 Kalendertage ab Zugang beim Kunden.

(2)Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform oder durch Leistungsbeginn von dreißigelf zustande.

(3)Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

  1. individuell zwischen den Parteien vereinbarte Regelungen,
  2. der Leistungsschein bzw. das Angebot einschließlich seiner Anlagen,
  3. das jeweils einschlägige Leistungsmodul dieser Bedingungen,
  4. dieser Allgemeine Teil,
  5. der Auftragsverarbeitungsvertrag, soweit er datenschutzrechtliche Fragen regelt; insoweit geht er den vorstehenden Dokumenten vor.

(4)Der Vorrang individueller Vertragsabreden nach § 305b BGB bleibt unberührt.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen

(1)Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Leistungsschein bzw. dem Angebot. Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen, Präsentationen und Vorentwürfe begründen keine Beschaffenheit, soweit sie nicht ausdrücklich in den Leistungsschein einbezogen wurden.

(2)Der Kunde kann Änderungen des Leistungsumfangs in Textform verlangen. dreißigelf prüft den Änderungswunsch innerhalb von zehn Werktagen und legt ein Angebot über Mehr- oder Minderaufwand, Auswirkungen auf Termine und gegebenenfalls auf die Vergütung vor. Die Umsetzung erfolgt erst nach Einigung in Textform. Bis zur Einigung setzt dreißigelf die Arbeiten auf Grundlage des bisherigen Leistungsumfangs fort.

(3)dreißigelf darf die Leistung ändern, soweit die Änderung die vereinbarte Beschaffenheit und Funktionalität nicht beeinträchtigt und dem Kunden zumutbar ist. Zumutbar ist eine Änderung insbesondere, wenn sie erforderlich ist, um zwingende Sicherheitsanforderungen umzusetzen, auf eine Änderung eingesetzter Drittkomponenten zu reagieren oder einer Änderung der Rechtslage zu entsprechen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1)Der Kunde stellt rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich diejenigen Mitwirkungshandlungen bereit, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, insbesondere:

  1. einen benannten Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis sowie einen Vertreter,
  2. Zugänge zu Systemen, Umgebungen, Repositories und Konten, soweit erforderlich,
  3. Inhalte, Daten, Texte, Bild- und Markenmaterial einschließlich der erforderlichen Rechte,
  4. Test- und Freigabeentscheidungen innerhalb der vereinbarten Fristen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Mitwirkungshandlungen sind vertragliche Pflichten des Kunden, nicht bloße Obliegenheiten.

(3)Verzögert sich die Leistung, weil der Kunde eine Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig erbringt, verschieben sich vereinbarte Termine um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. dreißigelf kann den durch die Verzögerung entstandenen Mehraufwand nach den vereinbarten Sätzen abrechnen; § 642 BGB bleibt unberührt.

(4)Der Kunde stellt sicher, dass er an den nach Absatz 1 lit. c überlassenen Inhalten über die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte verfügt.

§ 5 Abnahme werkvertraglicher Leistungen

(1)Soweit dreißigelf werkvertragliche Leistungen erbringt, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB).

(2)dreißigelf zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an und stellt die Leistung zur Prüfung bereit. Der Kunde prüft innerhalb von 15 Werktagen ab Bereitstellung und erklärt innerhalb dieser Frist die Abnahme oder benennt die festgestellten Mängel in Textform.

(3)Erklärt der Kunde innerhalb der Frist nach Absatz 2 weder die Abnahme noch benennt er Mängel, gilt die Leistung als abgenommen. dreißigelf weist den Kunden mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft gesondert auf die Frist und darauf hin, dass sein Schweigen als Abnahme gilt.

(4)Sind Meilensteine vereinbart, erfolgt die Abnahme für jeden Meilenstein gesondert nach den Absätzen 1 bis 3.

(5)§ 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

§ 6 Vergütung, Aufwandsschätzungen, Zahlung

(1)Soweit kein Festpreis vereinbart ist, rechnet dreißigelf nach tatsächlichem Aufwand zu den im Angebot ausgewiesenen Sätzen ab. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von 15 Minuten.

(2)Aufwandsschätzungen sind unverbindlich und stellen keinen Kostenanschlag im Sinne des § 650 BGB dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Zeichnet sich ab, dass der geschätzte Aufwand um mehr als 15 Prozent überschritten wird, zeigt dreißigelf dies dem Kunden unverzüglich in Textform an.

(3)Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4)Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5)Steht dem Kunden eine Entgeltforderung gegen dreißigelf zu, insbesondere ein Rückzahlungs- oder Gutschriftanspruch, erfüllt dreißigelf diese innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung. Behält sich dreißigelf eine Überprüfung der Gegenleistung vor, erfolgt diese innerhalb von 15 Tagen ab deren Empfang.

§ 7 Haftung

(1)dreißigelf haftet unbeschränkt

  1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  2. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  3. nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
  4. im Umfang einer von dreißigelf übernommenen Garantie,
  5. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(2)Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet dreißigelf nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3)Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt

  1. je Schadensfall auf das Dreifache der für den betroffenen Auftrag geschuldeten Nettovergütung, mindestens jedoch auf 50.000 EUR und höchstens auf 1.000.000 EUR,
  2. für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres auf insgesamt 2.000.000 EUR.

Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle der Auftragsvergütung nach lit. a die für das betroffene Vertragsjahr geschuldete Nettovergütung.

(4)Mehrere Schäden, die auf derselben Ursache oder auf mehreren gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten als ein Schadensfall. Er gilt zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der erste der zusammengefassten Schäden eingetreten ist; dies gilt auch, wenn die Schäden in unterschiedliche Vertragsjahre fallen.

(5)Für den Verlust von Daten haftet dreißigelf nach den Absätzen 1 bis 4 nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(6)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von dreißigelf.

(7)Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1)Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2)Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(2)Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von dreißigelf. dreißigelf ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1)Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Der Vorrang individueller Vertragsabreden nach § 305b BGB bleibt unberührt.

(2)Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Querschnittsregelungen

§§ Q1–Q7 · Gilt ebenfalls für jeden Vertrag, unabhängig von der Leistungsart.

§ Q1 Anwendungsbereich

(1)Diese Querschnittsregelungen gelten ergänzend zum Allgemeinen Teil und zu allen Leistungsmodulen.

(2)Bei Widersprüchen gehen die Leistungsmodule diesen Regelungen vor, soweit sie denselben Gegenstand abweichend regeln.

§ Q2 Vertraulichkeit

(1)Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die eine Partei der anderen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich macht und die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere technische Informationen, Quellcode, Konzepte, Kalkulationen, Kunden- und Lieferantendaten sowie Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG.

(2)Jede Partei verwendet vertrauliche Informationen der anderen ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages und macht sie Dritten nicht zugänglich.

(3)Eine Weitergabe ist zulässig an eigene Mitarbeiter, Berater und Subunternehmer, soweit diese die Informationen zur Vertragserfüllung benötigen und in gleichwertigem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(4)Die Pflichten nach Absatz 2 gelten nicht für Informationen, die

  1. bei Erhalt allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich waren oder es später ohne Verstoß gegen diesen Vertrag werden,
  2. der empfangenden Partei bereits vor Erhalt rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsbindung bekannt waren,
  3. ihr von einem Dritten rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsbindung zugänglich gemacht wurden, oder
  4. von ihr unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden.

(5)Besteht eine gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflicht, unterrichtet die verpflichtete Partei die andere vorab, soweit dies rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist, und beschränkt die Offenlegung auf das Erforderliche.

(6)Die Pflichten nach diesem Paragrafen gelten für die Dauer des Vertrages und drei Jahre über seine Beendigung hinaus. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG gelten sie zeitlich unbegrenzt fort, solange deren Voraussetzungen vorliegen.

(7)Nach Beendigung des Vertrages gibt jede Partei die überlassenen Unterlagen auf Verlangen zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht und die Löschung mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(8)§ 5 GeschGehG sowie die Vorschriften zum Schutz hinweisgebender Personen bleiben unberührt.

§ Q3 Geschäftsgeheimnisse, Reverse Engineering

(1)Die Parteien treffen die nach den Umständen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG. Die Regelungen des § Q2 sind Bestandteil dieser Maßnahmen.

(2)Der Kunde unterlässt das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen und Testen der von dreißigelf überlassenen Gegenstände, soweit dies auf die Erlangung von Geschäftsgeheimnissen von dreißigelf gerichtet und für die vertragsgemäße Nutzung nicht erforderlich ist.

(3)Absatz 2 gilt nicht für Computerprogramme, soweit § 69d Abs. 2, 3, 5 und 7 sowie § 69e UrhG entgegenstehen; diese Vorschriften bleiben unberührt.

§ Q4 Referenznennung

(1)dreißigelf darf den Kunden als Referenz benennen, insbesondere unter Angabe des Namens, unter Verwendung des Unternehmenskennzeichens und mit einer sachlichen Beschreibung des Projekts, wenn der Kunde dem in Textform zugestimmt hat. Die Zustimmung kann im Leistungsschein erteilt werden.

(2)Der Kunde kann eine erteilte Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. dreißigelf entfernt die Referenz innerhalb von 30 Tagen aus den von ihr betriebenen Medien. Auf bereits verbreitete Druckerzeugnisse und auf Inhalte in der Verfügungsgewalt Dritter erstreckt sich diese Pflicht nicht.

(3)Vertrauliche Informationen im Sinne des § Q2 werden in eine Referenz nicht aufgenommen.

(4)Die Nennung von Ansprechpartnern, die Wiedergabe von Zitaten und die Verwendung von Abbildungen natürlicher Personen erfolgen nur mit deren gesonderter Einwilligung.

§ Q5 Subunternehmer

(1)dreißigelf ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Pflichten Subunternehmer einzusetzen. Die Auswahl obliegt dreißigelf.

(2)dreißigelf hat ein Verschulden ihrer Subunternehmer wie eigenes Verschulden zu vertreten (§ 278 BGB). § 7 des Allgemeinen Teils bleibt unberührt.

(3)dreißigelf verpflichtet eingesetzte Subunternehmer in gleichwertigem Umfang zur Vertraulichkeit (§ Q2 Abs. 3).

(4)Auf Verlangen des Kunden benennt dreißigelf die eingesetzten Subunternehmer.

(5)Soweit Subunternehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten, richtet sich ihr Einsatz nach Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO und dem Auftragsverarbeitungsvertrag; dieser geht Absatz 1 vor.

§ Q6 Abwerbeverbot

(1)Die Parteien werden während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages Mitarbeiter der jeweils anderen Partei nicht gezielt abwerben, die im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages für die andere Partei tätig geworden sind.

(2)Kein gezieltes Abwerben im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. allgemeine Stellenausschreibungen und sonstige an die Allgemeinheit gerichtete Personalsuche,
  2. die Einstellung von Personen, die sich aus eigenem Antrieb und ohne vorherige Ansprache durch die andere Partei beworben haben,
  3. die Einstellung von Personen, deren Vertragsverhältnis mit der anderen Partei zum Zeitpunkt der ersten Ansprache bereits beendet war.

(3)Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 ist eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern der betroffenen Person, höchstens jedoch 25.000 EUR, verwirkt. Der jeweils anderen Partei bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten; der in Anspruch genommenen Partei bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

(4)Absatz 1 gilt nicht, soweit er im Einzelfall gegen zwingendes Kartellrecht verstieße.

§ Q7 Höhere Gewalt

(1)Höhere Gewalt ist ein außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegendes Ereignis, das bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war und dessen Folgen auch durch zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden können, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Epidemien und Pandemien, hoheitliche Maßnahmen sowie großflächige Ausfälle von Energieversorgung oder Telekommunikationsnetzen.

(2)Für die Dauer der höheren Gewalt und im Umfang ihrer Wirkung ist die betroffene Partei von ihren Leistungspflichten befreit. Vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

(3)Die betroffene Partei unterrichtet die andere unverzüglich über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Wegfall der höheren Gewalt und unternimmt zumutbare Anstrengungen, die Auswirkungen zu begrenzen.

(4)Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, kann jede Partei den betroffenen Vertragsbestandteil kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.

(5)Kein Fall höherer Gewalt sind die Zahlungsunfähigkeit einer Partei, Beschaffungsschwierigkeiten, die die betroffene Partei zu vertreten hat, sowie Arbeitskampfmaßnahmen im eigenen Betrieb.

Modul Projekt (Werkvertrag)

§§ P1–P9 · Gilt, wenn ein Werk geschuldet ist — Entwicklung, Gestaltung, Umsetzung mit Abnahme.

§ P1 Anwendungsbereich dieses Moduls

(1)Dieses Modul gilt ergänzend zum Allgemeinen Teil für Leistungen, bei denen dreißigelf einen bestimmten Erfolg schuldet, insbesondere für die Erstellung, Anpassung oder Erweiterung von Software, Websites und Anwendungen (Projektleistungen). Es gelten die §§ 631 ff. BGB.

(2)Für Beratungsleistungen ohne geschuldeten Erfolg sowie für Dauerleistungen gilt dieses Modul nicht; insoweit gelten die Module Beratung und Dauerleistungen.

(3)Enthält der Leistungsschein sowohl Projekt- als auch Dauerleistungen, gilt dieses Modul für den projektbezogenen Teil.

§ P2 Mängelrechte

(1)Die Projektleistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat. Maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit ist der Leistungsschein einschließlich seiner Anlagen.

(2)Ein Mangel liegt nicht vor, soweit die Beeinträchtigung darauf beruht, dass

  1. der Kunde das Arbeitsergebnis ohne Zustimmung von dreißigelf verändert hat,
  2. das Arbeitsergebnis in einer nicht vereinbarten Systemumgebung betrieben wird,
  3. der Kunde das Arbeitsergebnis vertragswidrig genutzt hat, oder
  4. eine vom Kunden gestellte oder ausdrücklich vorgegebene Drittkomponente fehlerhaft ist.

Dies gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass der Mangel auch ohne den jeweiligen Umstand aufgetreten wäre.

(3)Bei einem Mangel hat dreißigelf zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von dreißigelf durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung (§ 635 Abs. 1 BGB).

(4)Als Nacherfüllung gilt auch die Bereitstellung einer zumutbaren Umgehungslösung, wenn diese die vertraglich vereinbarte Funktionalität nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigt. Dies gilt nicht bei sicherheitsrelevanten Mängeln und nicht bei Mängeln, die die vertragsgemäße Nutzung der Hauptfunktionen verhindern.

(5)Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte aus § 634 BGB zu. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 7 des Allgemeinen Teils. § 637 BGB bleibt unberührt.

(6)Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform an und beschreibt dabei die aufgetretenen Symptome sowie, soweit ihm möglich und zumutbar, die Schritte zu ihrer Reproduktion. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht lässt die Mängelrechte des Kunden unberührt; § 254 BGB bleibt anwendbar.

§ P3 Verjährung von Mängelansprüchen

(1)Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit der Abnahme; soweit die Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt sie mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(2)Absatz 1 gilt nicht

  1. für Ansprüche auf Schadensersatz in den Fällen des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Teils,
  2. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs. 3 BGB),
  3. für Ansprüche wegen Mängeln an einem Bauwerk und für Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(3)Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen und die Vorschriften über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.

§ P4 Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen

(1)dreißigelf räumt dem Kunden an den im Rahmen des Projekts eigens für ihn erstellten Arbeitsergebnissen — insbesondere Individualsoftware und Quellcode, Gestaltungen, Layouts, Texte und Konzepte — mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein.

(2)Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 umfasst ausdrücklich das Recht

  1. zur dauerhaften und vorübergehenden Vervielfältigung, auch zum Laden, Anzeigen, Ablaufen und Speichern (§ 69c Nr. 1 UrhG),
  2. zur Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und zu anderen Umarbeitungen sowie zur Vervielfältigung der Ergebnisse hiervon (§ 69c Nr. 2 UrhG),
  3. zur Verbreitung (§ 69c Nr. 3 UrhG),
  4. zur öffentlichen Zugänglichmachung und Wiedergabe (§ 69c Nr. 4 UrhG),
  5. zur Nutzung in allen Medien, einschließlich noch nicht bekannter Nutzungsarten im Rahmen des Vertragszwecks, und
  6. die Arbeitsergebnisse durch eigene Mitarbeiter oder durch beauftragte Dritte bearbeiten und weiterentwickeln zu lassen.

(3)Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum vertragsgemäßen Gebrauch der bereits übergebenen Arbeitsergebnisse.

(4)Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt.

(5)An Konzepten, Entwürfen, Skizzen und Vorarbeiten, die nicht Gegenstand der abgenommenen Leistung geworden sind, verbleiben sämtliche Rechte bei dreißigelf.

§ P5 Vorbestehende und wiederverwendbare Komponenten, Know-how

(1)Setzt dreißigelf eigene Komponenten ein, die bereits vor dem Projekt bestanden oder projektübergreifend verwendet werden (Bibliotheken, Frameworks, Bausteine, Templates), verbleiben die Rechte hieran bei dreißigelf. Der Kunde erhält an diesen Komponenten ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht mit dem Umfang des § P4 Abs. 2 lit. a bis d und f, beschränkt auf die Nutzung im Rahmen des jeweiligen Arbeitsergebnisses.

(2)dreißigelf weist die nach Absatz 1 eingesetzten Komponenten im Leistungsschein oder in der Dokumentation aus.

(3)dreißigelf bleibt berechtigt, das bei der Durchführung des Projekts erworbene allgemeine Know-how sowie Ideen, Verfahren, Methoden und Techniken frei zu verwenden, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen des Kunden offenbart und keine ausschließlichen Rechte des Kunden verletzt werden.

§ P6 Open-Source-Komponenten

(1)dreißigelf ist berechtigt, Open-Source-Komponenten einzusetzen. Für diese gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber; die Rechteeinräumung nach §§ P4 und P5 erstreckt sich nicht auf sie.

(2)dreißigelf weist die eingesetzten Open-Source-Komponenten und die jeweils geltenden Lizenzen in der Dokumentation aus und übergibt die zugehörigen Lizenztexte.

(3)dreißigelf setzt ohne vorherige Zustimmung des Kunden in Textform keine Komponenten ein, deren Lizenzbedingungen bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Arbeitsergebnisses dazu führen, dass der Kunde eigenen oder von dreißigelf erstellten Quellcode offenlegen oder unter dieselbe Lizenz stellen muss (Copyleft-Wirkung).

(4)Die Verantwortung von dreißigelf für die Auswahl und Integration der Open-Source-Komponenten sowie die Haftung nach § 7 des Allgemeinen Teils bleiben unberührt. Ansprüche des Kunden gegen die jeweiligen Rechteinhaber bleiben ebenfalls unberührt.

§ P7 Rechte Dritter

(1)dreißigelf erbringt die Projektleistung so, dass ihrer vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.

(2)Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass die vertragsgemäße Nutzung des Arbeitsergebnisses seine Rechte verletzt, zeigt der Kunde dies dreißigelf unverzüglich in Textform an, überlässt dreißigelf die Führung der Auseinandersetzung, unterstützt sie in zumutbarem Umfang und gibt ohne Zustimmung von dreißigelf keine Anerkenntnisse ab.

(3)dreißigelf wird in diesem Fall nach eigener Wahl die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte beschaffen oder das Arbeitsergebnis so ändern, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, ohne die vereinbarte Funktionalität mehr als unwesentlich zu beeinträchtigen. Ist dies nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

(4)Weitergehende Ansprüche des Kunden richten sich nach §§ P2, P3 und § 7 des Allgemeinen Teils.

(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Rechtsverletzung darauf beruht, dass der Kunde Vorgaben, Inhalte, Materialien oder Komponenten gestellt hat, oder darauf, dass das Arbeitsergebnis abweichend vom Vertrag genutzt oder verändert wurde.

§ P8 Quellcode, Dokumentation, Übergabe

(1)Erstellt dreißigelf Individualsoftware, übergibt sie dem Kunden mit der Abnahme den Quellcode einschließlich der zur Erzeugung der ausführbaren Fassung erforderlichen Skripte und Konfigurationen in einem gängigen Format sowie eine Dokumentation, die es einem sachkundigen Dritten ermöglicht, die Software zu betreiben und weiterzuentwickeln.

(2)Zugangsdaten, Konten, Konfigurationen und Repositories, die für den Betrieb des Arbeitsergebnisses erforderlich sind, übergibt dreißigelf spätestens mit der Abnahme, bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags spätestens mit dessen Beendigung.

(3)§ 69d Abs. 2, 3, 5 und 7 sowie § 69e UrhG bleiben unberührt.

§ P9 Kündigung des Projektvertrags

(1)Das Recht des Kunden, den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit zu kündigen (§ 648 S. 1 BGB), bleibt unberührt.

(2)Kündigt der Kunde nach § 648 S. 1 BGB, behält dreißigelf den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; sie muss sich anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 S. 2 BGB). Die Parteien gehen davon aus, dass dreißigelf danach zehn Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung zustehen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dreißigelf ein geringerer oder kein Anspruch zusteht; dreißigelf bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten.

(3)Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.

(4)Bei Kündigung rechnet dreißigelf die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen ab und übergibt die Arbeitsergebnisse im erreichten Stand sowie die Gegenstände nach § P8 Abs. 2. Das Nutzungsrecht am erreichten Stand richtet sich nach § P4; § P4 Abs. 3 bleibt bis zur vollständigen Bezahlung anwendbar.

Modul Dauerleistungen (Hosting, Wartung)

§§ D1–D12 · Gilt für laufend zu erbringende Leistungen.

§ D1 Anwendungsbereich

(1)Dieses Modul gilt ergänzend zum Allgemeinen Teil für auf Dauer angelegte Leistungen, insbesondere für Hosting, Betrieb, Wartung, Pflege und Support (Dauerleistungen).

(2)Auf die Überlassung von Speicherplatz und Rechenleistung finden ergänzend die §§ 535 ff. BGB Anwendung, soweit dieses Modul nichts Abweichendes bestimmt.

(3)Für projektbezogene Leistungen gilt das Modul Projekt. Enthält der Leistungsschein beides, gilt dieses Modul für den auf Dauer angelegten Teil.

§ D2 Leistungsgegenstand

(1)Art, Umfang und Parameter der Dauerleistung ergeben sich aus dem Leistungsschein, insbesondere die bereitgestellten Ressourcen, die vereinbarte Verfügbarkeit, der Supportumfang und die Reaktionszeiten.

(2)Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet dreißigelf nicht die inhaltliche Pflege, nicht die Weiterentwicklung und nicht die Überwachung der vom Kunden eingestellten Inhalte.

(3)Der Übergabepunkt der Leistung ist der Ausgang des von dreißigelf genutzten Rechenzentrums an das Internet. Für die Verbindung zwischen diesem Punkt und dem Kunden ist dreißigelf nicht verantwortlich.

§ D3 Verfügbarkeit und Wartungsfenster

(1)dreißigelf schuldet die im Leistungsschein vereinbarte Verfügbarkeit, im Zweifel 99,5 Prozent im Kalendermonat, bezogen auf den Übergabepunkt nach § D2 Abs. 3.

(2)Die Verfügbarkeit berechnet sich als Verhältnis der Zeit, in der die Leistung im Kalendermonat verfügbar war, zur Gesamtzeit des Kalendermonats abzüglich der Zeiten nach Absatz 3.

(3)Nicht als Nichtverfügbarkeit gelten

  1. angekündigte Wartungsfenster nach Absatz 4,
  2. Zeiten, in denen die Leistung aus Gründen nicht verfügbar ist, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere aufgrund von ihm eingebrachter Anwendungen, Inhalte oder Konfigurationen,
  3. Ausfälle infolge höherer Gewalt im Sinne des § Q7 der Querschnittsregelungen,
  4. Störungen in Netzen Dritter außerhalb des Verantwortungsbereichs von dreißigelf.

(4)dreißigelf führt planbare Wartungsarbeiten nach Möglichkeit außerhalb der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr an Werktagen durch und kündigt sie mindestens fünf Werktage im Voraus in Textform an. Wartungsarbeiten, die zur Abwehr einer akuten Sicherheitsgefahr oder zur Beseitigung einer erheblichen Störung erforderlich sind, kann dreißigelf ohne Einhaltung dieser Frist durchführen; sie unterrichtet den Kunden unverzüglich.

(5)Die geplanten Wartungsfenster nach Absatz 4 Satz 1 überschreiten insgesamt vier Stunden im Kalendermonat nicht.

§ D4 Service Credits

(1)Unterschreitet die tatsächliche Verfügbarkeit die nach § D3 Abs. 1 vereinbarte, mindert sich die für den betroffenen Kalendermonat geschuldete Vergütung für die betroffene Leistung wie folgt:

Erreichte Verfügbarkeit im KalendermonatMinderung der Monatsvergütung
unter 99,5 % bis 99,0 %10 %
unter 99,0 % bis 98,0 %25 %
unter 98,0 % bis 95,0 %50 %
unter 95,0 %100 %

(2)Die Minderung nach Absatz 1 ist eine Pauschalierung der Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass eine höhere Minderung angemessen ist; dreißigelf bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Tauglichkeit nicht oder in geringerem Umfang gemindert war.

(3)Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz nach § 7 des Allgemeinen Teils und auf Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. Die Minderung nach Absatz 1 wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

(4)Der Kunde macht die Minderung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betroffenen Kalendermonats geltend. Die gesetzliche Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB bleibt hiervon unberührt.

§ D5 Support und Reaktionszeiten

(1)dreißigelf nimmt Störungsmeldungen über die im Leistungsschein genannten Kanäle entgegen, im Zweifel per E-Mail an die dort angegebene Adresse, an Werktagen von 9:00 bis 17:00 Uhr (Servicezeit).

(2)Die Reaktionszeit ist die Zeit zwischen dem Eingang einer Störungsmeldung innerhalb der Servicezeit und dem Beginn der Fehleranalyse durch dreißigelf. Sie beträgt, soweit im Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist:

  1. bei einer Störung, die den Betrieb verhindert (Betriebsverhinderung): vier Stunden innerhalb der Servicezeit,
  2. bei einer Störung, die den Betrieb erheblich beeinträchtigt: einen Werktag,
  3. im Übrigen: drei Werktage.

(3)dreißigelf schuldet die Einhaltung der Reaktionszeit, nicht die Beseitigung der Störung innerhalb einer bestimmten Frist, soweit im Leistungsschein keine Wiederherstellungszeit vereinbart ist.

(4)Der Kunde beschreibt die Störung nachvollziehbar und benennt die zu ihrer Eingrenzung erforderlichen Angaben, soweit ihm möglich und zumutbar.

§ D6 Mängel bei Dauerleistungen, Ausschluss der Garantiehaftung

(1)Die verschuldensunabhängige Haftung von dreißigelf für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.

(2)Im Übrigen haftet dreißigelf nach Maßgabe des § 7 des Allgemeinen Teils. Die Rechte des Kunden aus § 536 BGB und § D4 dieses Moduls bleiben unberührt.

(3)Das Recht des Kunden zur Selbstbeseitigung nach § 536a Abs. 2 BGB besteht erst, wenn dreißigelf mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistung notwendig ist; der Kunde unterrichtet dreißigelf vorher, soweit dies ohne Gefährdung des Zwecks möglich ist.

(4)Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform an. Ein Verstoß lässt die Rechte des Kunden unberührt; § 254 BGB bleibt anwendbar.

§ D7 Mitwirkung, Inhalte des Kunden, Sperrung

(1)Der Kunde ist für die von ihm eingestellten Inhalte, Daten und Anwendungen verantwortlich. Er stellt sicher, dass deren Speicherung, Verbreitung und Nutzung nicht gegen Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verstößt.

(2)Der Kunde hält Zugangsdaten geheim, ändert sie bei Verdacht auf Kenntniserlangung Dritter unverzüglich und hält die von ihm betriebenen Anwendungen auf einem sicherheitstechnisch aktuellen Stand, soweit deren Pflege nicht nach dem Leistungsschein von dreißigelf geschuldet ist.

(3)dreißigelf ist berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise zu sperren, wenn

  1. ein begründeter Verdacht besteht, dass von der Leistung eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit oder Verfügbarkeit der Systeme von dreißigelf oder Dritter ausgeht,
  2. ein begründeter Verdacht auf eine erhebliche Rechtsverletzung durch die Inhalte des Kunden besteht, oder
  3. der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist.

(4)In den Fällen des Absatzes 3 lit. a und b kündigt dreißigelf die Sperrung an und setzt dem Kunden eine angemessene Frist zur Abhilfe, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht oder die Ankündigung den Zweck der Maßnahme vereiteln würde. Im Fall des Absatzes 3 lit. c erfolgt die Sperrung erst nach vorheriger Androhung in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

(5)Die Sperrung beschränkt sich auf das erforderliche Maß und wird aufgehoben, sobald ihr Grund entfallen ist. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt während einer von ihm zu vertretenden Sperrung bestehen.

§ D8 Datensicherung

(1)Die Sicherung der vom Kunden eingestellten Daten obliegt dem Kunden. Er trifft in eigener Verantwortung eine seinen betrieblichen Anforderungen entsprechende, regelmäßige Datensicherung und prüft deren Wiederherstellbarkeit.

(2)Soweit dreißigelf technisch bedingt Sicherungskopien erstellt, dienen diese ausschließlich der Wiederherstellung des eigenen Betriebs. Ein Anspruch des Kunden auf Erstellung, Vorhaltung oder Herausgabe solcher Kopien besteht nicht.

(3)Eine Datensicherung als Leistung von dreißigelf kann im Leistungsschein gesondert vereinbart werden. In diesem Fall ergeben sich Umfang, Häufigkeit und Vorhaltedauer aus dem Leistungsschein; § 7 Abs. 5 des Allgemeinen Teils findet auf die davon erfassten Daten keine Anwendung.

(4)dreißigelf unterstützt den Kunden auf dessen Verlangen bei der Wiederherstellung von Daten. Der Aufwand wird nach Aufwand vergütet, soweit die Wiederherstellung nicht auf einem von dreißigelf zu vertretenden Umstand beruht.

§ D9 Änderungen der Dauerleistung

(1)dreißigelf darf die Dauerleistung ändern, soweit die Änderung die vereinbarte Funktionalität und die vereinbarten Parameter nicht zum Nachteil des Kunden verändert und ihm zumutbar ist, insbesondere wenn sie der Umsetzung zwingender Sicherheitsanforderungen, der Anpassung an geänderte Rechtslage oder dem Austausch eingesetzter Drittkomponenten dient.

(2)Änderungen, die die vereinbarten Parameter zum Nachteil des Kunden verändern, bedürfen seiner Zustimmung. dreißigelf kündigt sie mindestens sechs Wochen vorher in Textform an. Stimmt der Kunde nicht zu, kann jede Partei den betroffenen Leistungsbestandteil zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.

§ D10 Vergütung und Preisanpassung

(1)Die Vergütung für Dauerleistungen ist monatlich im Voraus fällig, soweit im Leistungsschein nichts anderes vereinbart ist. § 6 Abs. 4 des Allgemeinen Teils gilt entsprechend.

(2)dreißigelf kann die Vergütung frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und sodann jeweils frühestens zwölf Monate nach der letzten Anpassung ändern, soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten ändern. Maßgeblich sind ausschließlich die Kosten für

  1. von dreißigelf bezogene Rechenzentrums-, Infrastruktur- und Netzleistungen,
  2. für die Leistungserbringung erforderliche Lizenzen und Drittdienste,
  3. Personalaufwand, gemessen an der Entwicklung der einschlägigen Tarif- oder Vergleichsentgelte.

(3)Die Anpassung darf die Änderung der Kosten nach Absatz 2 in ihrer Gesamtwirkung nicht übersteigen. Sinken diese Kosten, senkt dreißigelf die Vergütung in gleicher Weise; Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind miteinander zu verrechnen.

(4)dreißigelf kündigt eine Anpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an und erläutert dabei den Anlass und die Berechnung.

(5)Erhöht sich die Vergütung um mehr als fünf Prozent gegenüber der zuletzt geschuldeten Vergütung, kann der Kunde den betroffenen Leistungsbestandteil bis zum Wirksamwerden der Erhöhung zu diesem Zeitpunkt kündigen.

§ D11 Laufzeit und Kündigung

(1)Der Vertrag über Dauerleistungen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, soweit im Leistungsschein keine Mindestlaufzeit vereinbart ist.

(2)Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, beträgt sie höchstens zwölf Monate ab Beginn der Leistungserbringung. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

(3)Besteht keine Mindestlaufzeit, kann jede Partei mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.

(4)Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§§ 314, 543 BGB) bleibt unberührt. § 314 Abs. 2 BGB ist zu beachten.

(5)Kündigungen bedürfen der Textform.

§ D12 Beendigung: Datenexport, Löschung, Anbieterwechsel

(1)dreißigelf stellt dem Kunden die von ihm eingestellten Daten auf Verlangen bei Vertragsbeendigung in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zum Abruf bereit und unterstützt ihn bei der Übertragung in zumutbarem Umfang.

(2)Die Daten bleiben nach Vertragsende für 30 Kalendertage abrufbar. Nach Ablauf dieser Frist löscht dreißigelf die Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Auf Verlangen des Kunden erfolgt die Löschung früher.

(3)Der Auftragsverarbeitungsvertrag geht diesem Paragrafen vor, soweit er die Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten regelt (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO).

(4)Soweit die Dauerleistung ein Datenverarbeitungsdienst im Sinne des Art. 2 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2023/2854 ist, gelten deren Kapitel VI und die folgenden Maßgaben vorrangig vor den Absätzen 1 und 2 und vor § D11:

  1. Die Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels beträgt höchstens zwei Monate (Art. 25 Abs. 2 lit. d).
  2. Die Übergangsfrist für die Übertragung aller exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte beträgt höchstens 30 Kalendertage ab Ablauf der Kündigungsfrist (Art. 25 Abs. 2 lit. a). Ist diese Frist technisch nicht durchführbar, teilt dreißigelf dies innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Beantragung des Wechsels unter Begründung mit und benennt eine alternative Frist von höchstens sieben Monaten (Art. 25 Abs. 4).
  3. dreißigelf leistet während des Wechsels angemessene Unterstützung, wahrt die Kontinuität des Betriebs, unterrichtet über bekannte Risiken und gewährleistet ein hohes Maß an Sicherheit der Daten (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. i bis iv).
  4. Für den Vollzug des Wechsels erhebt dreißigelf ab dem 12. Januar 2027 keine Entgelte (Art. 29 Abs. 1). Bis dahin erhobene ermäßigte Entgelte übersteigen die dreißigelf unmittelbar entstehenden Wechselkosten nicht (Art. 29 Abs. 2, 3).
  5. Der Kunde kann nach Ablauf der Kündigungsfrist verlangen, zu einem anderen Anbieter oder auf eigene Infrastruktur zu wechseln oder seine exportierbaren Daten löschen zu lassen (Art. 25 Abs. 3).

Modul Beratung (Dienstvertrag)

§§ B1–B9 · Gilt, wenn ein Tätigwerden und kein Erfolg geschuldet ist.

§ B1 Anwendungsbereich und Vertragstyp

(1)Dieses Modul gilt ergänzend zum Allgemeinen Teil für Beratungs-, Analyse-, Konzeptions- und Begleitleistungen, bei denen dreißigelf ein Tätigwerden und nicht einen bestimmten Erfolg schuldet.

(2)Auf diese Leistungen finden die §§ 611 ff. BGB Anwendung, bei Geschäftsbesorgung ergänzend § 675 BGB.

(3)Schuldet dreißigelf nach dem Leistungsschein ein abgrenzbares, abnahmefähiges Ergebnis, gilt insoweit das Modul Projekt. Die Bezeichnung einer Leistung als Beratung im Leistungsschein begründet für sich genommen keinen Dienstvertrag, wenn nach dem Inhalt der Vereinbarung ein Erfolg geschuldet ist.

§ B2 Leistungsgegenstand

(1)Gegenstand der Leistung ist die im Leistungsschein beschriebene Tätigkeit, die dreißigelf mit der Sorgfalt eines ordentlichen Beraters nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik erbringt.

(2)dreißigelf schuldet nicht den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder rechtlichen Erfolgs und nicht die Umsetzung der Beratungsergebnisse durch den Kunden.

(3)Empfehlungen von dreißigelf ersetzen nicht die unternehmerische Entscheidung des Kunden. Der Kunde entscheidet eigenverantwortlich über die Umsetzung.

(4)Soweit im Leistungsschein Zwischenberichte, Präsentationen oder Dokumentationen vereinbart sind, sind diese Bestandteil der Tätigkeit und begründen für sich genommen keinen Werkvertrag.

§ B3 Grenzen der Beratung

(1)dreißigelf erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG, keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes und keine Leistungen, die Wirtschaftsprüfern vorbehalten sind.

(2)Soweit die Tätigkeit von dreißigelf rechtliche Fragen berührt, beschränkt sie sich auf Rechtsdienstleistungen, die nach § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild der technischen Konzeption und Umsetzung gehören. Insbesondere erbringt dreißigelf keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls in konkreten Angelegenheiten des Kunden, keine Vertragsgestaltung und keine Bewertung der Rechtmäßigkeit von Vorhaben des Kunden.

(3)Wo die Tätigkeit an rechtliche Fragen grenzt, weist dreißigelf hierauf hin und empfiehlt die Einbeziehung der jeweiligen Berufsträger. Der Kunde ist für die Einholung rechtlicher, steuerlicher und wirtschaftsprüferischer Beratung selbst verantwortlich.

(4)Angaben von dreißigelf zu Anforderungen aus Rechtsvorschriften dienen der technischen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.

§ B4 Durchführung, Personaleinsatz, Weisungsfreiheit

(1)dreißigelf erbringt die Leistung eigenverantwortlich und weisungsfrei. Sie bestimmt Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel selbst, soweit nicht im Leistungsschein aus sachlichen Gründen etwas anderes vereinbart ist.

(2)Fachliche Vorgaben des Kunden zum Gegenstand der Leistung sind keine Weisungen im arbeitsrechtlichen Sinne.

(3)dreißigelf wird nicht in die Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert. Sie nimmt nicht an internen Besprechungen teil, die der Arbeitsorganisation des Kunden dienen und keinen Bezug zur Leistung haben, und übernimmt keine Vorgesetztenfunktion gegenüber Personal des Kunden.

(4)dreißigelf ist berechtigt, die Leistung durch eigene Mitarbeiter oder durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Auswahl der eingesetzten Personen obliegt dreißigelf. Ein Anspruch des Kunden auf Tätigwerden einer bestimmten Person besteht nur, soweit dies im Leistungsschein ausdrücklich vereinbart ist.

(5)Gegenstand dieses Vertrages ist keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

§ B5 Informationsgrundlage und Mitwirkung

(1)Der Kunde stellt dreißigelf die für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig, vollständig und zutreffend zur Verfügung. § 4 des Allgemeinen Teils gilt entsprechend.

(2)dreißigelf darf die vom Kunden erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen als vollständig und zutreffend zugrunde legen und ist zu einer eigenen Überprüfung nur verpflichtet, soweit sich Zweifel aufdrängen oder eine Prüfung im Leistungsschein vereinbart ist.

(3)Die Beratungsergebnisse beziehen sich auf den Sachverhalt und die Rechts- und Marktlage im Zeitpunkt ihrer Erstellung. Eine Pflicht zur Aktualisierung besteht nur, soweit sie gesondert vereinbart ist.

§ B6 Beratungsergebnisse und Rechte

(1)An den im Rahmen der Beratung erstellten Berichten, Konzepten, Analysen und Präsentationen räumt dreißigelf dem Kunden mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Nutzung im eigenen Unternehmen und in verbundenen Unternehmen ein. § P4 des Moduls Projekt gilt, soweit im Leistungsschein eine weitergehende Rechteeinräumung vereinbart ist.

(2)Der Kunde verwendet die Beratungsergebnisse nur für den vereinbarten Zweck. Eine Weitergabe an Dritte, eine Veröffentlichung oder eine Verwendung gegenüber Dritten zu deren Entscheidungsfindung bedarf der vorherigen Zustimmung von dreißigelf in Textform.

(3)Erteilt dreißigelf die Zustimmung nach Absatz 2, begründet die Weitergabe keine Pflichten gegenüber dem Dritten und keine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(4)§ P5 des Moduls Projekt gilt für vorbestehende und wiederverwendbare Methoden, Vorlagen und Werkzeuge von dreißigelf entsprechend.

§ B7 Haftung

(1)Es gilt § 7 des Allgemeinen Teils.

(2)Eine Haftung für den Eintritt eines vom Kunden erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs besteht nicht; § B2 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3)Soweit der Kunde unzutreffende oder unvollständige Informationen zur Verfügung gestellt hat, gilt § 254 BGB.

§ B8 Vergütung

(1)Die Vergütung erfolgt nach Aufwand zu den im Leistungsschein vereinbarten Sätzen, soweit kein Pauschalhonorar oder keine feste monatliche Vergütung vereinbart ist. § 6 des Allgemeinen Teils gilt ergänzend.

(2)Reisezeiten werden zu dem im Leistungsschein vereinbarten Satz vergütet, im Zweifel zur Hälfte des vereinbarten Stundensatzes.

(3)Ein vereinbartes Kontingent an Leistungsstunden ist innerhalb des vereinbarten Zeitraums abzurufen. Nicht abgerufene Stunden werden einmalig in den unmittelbar folgenden Zeitraum gleicher Länge übertragen. Werden sie auch dort nicht abgerufen, verfallen sie, soweit dreißigelf die Nichtinanspruchnahme nicht zu vertreten hat und die Leistungsbereitschaft während beider Zeiträume bestand. Eine erneute Übertragung übertragener Stunden findet nicht statt.

§ B9 Laufzeit und Kündigung

(1)Der Beratungsvertrag endet mit Erbringung der vereinbarten Leistung oder mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.

(2)Die Parteien vereinbaren im Leistungsschein eines der folgenden Modelle:

  1. Beratung nach Aufwand. Die Vergütung bemisst sich nach den tatsächlich erbrachten Leistungsstunden oder nach einem Kontingent. Für die Beendigung gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 621 und 627 BGB. Beide Parteien können den Vertrag danach jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
  1. Beratung gegen feste monatliche Vergütung. Die Vergütung besteht in einem festen, unabhängig vom tatsächlichen Abruf geschuldeten Monatsbetrag in einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis. Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. § D11 des Moduls Dauerleistungen gilt ergänzend.

(3)dreißigelf weist den Kunden im Angebot auf die unterschiedlichen Beendigungsfolgen der Modelle nach Absatz 2 hin.

(4)Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§§ 314, 626 BGB) bleibt unberührt.

(5)Bei Beendigung rechnet dreißigelf die bis dahin erbrachten Leistungen ab. § 628 BGB bleibt unberührt.

(6)Kündigungen bedürfen der Textform.

Modul KI und Automatisierung

§§ K1–K12 · Gilt zusätzlich, sobald KI-Systeme Teil der Leistung sind.

§ K1 Anwendungsbereich

(1)Dieses Modul gilt ergänzend zum Allgemeinen Teil und zu dem jeweils einschlägigen Leistungsmodul für Leistungen, bei denen dreißigelf Systeme der künstlichen Intelligenz entwickelt, integriert, konfiguriert oder betreibt, sowie für regelbasierte oder KI-gestützte Automatisierungen.

(2)Wird die Leistung als Projektleistung erbracht, gilt ergänzend das Modul Projekt; wird sie auf Dauer erbracht, gilt ergänzend das Modul Dauerleistungen. Bei Widersprüchen geht dieses Modul vor.

(3)Begriffe dieses Moduls, die in der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) definiert sind, werden in der dortigen Bedeutung verwendet.

§ K2 Rollen nach der KI-Verordnung

(1)Die Parteien legen im Leistungsschein fest, welche Partei in Bezug auf das jeweilige KI-System Anbieter und welche Betreiber im Sinne der KI-Verordnung ist.

(2)Fehlt eine Festlegung, gilt: Der Kunde ist Betreiber des in seinem Namen und für seine Zwecke eingesetzten KI-Systems. dreißigelf ist Anbieter nur, soweit sie ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

(3)Der Kunde teilt dreißigelf vor Vertragsschluss die beabsichtigte Zweckbestimmung des Systems, den Einsatzbereich und den Kreis der betroffenen Personen mit. Er unterrichtet dreißigelf unverzüglich, wenn er die Zweckbestimmung ändert.

(4)Ändert der Kunde die Zweckbestimmung eines Systems oder nimmt er eine wesentliche Veränderung vor, gilt im Verhältnis der Parteien zueinander, dass er die daraus folgenden Anbieterpflichten trägt. dreißigelf ist in diesem Fall berechtigt, die weitere Nutzung ihres Namens und ihrer Marke im Zusammenhang mit dem veränderten System zu untersagen.

(5)Jede Partei trifft die Maßnahmen nach Art. 4 der KI-Verordnung, um ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals sicherzustellen.

§ K3 Leistungsgegenstand und Funktionsweise

(1)dreißigelf schuldet die Entwicklung, Integration, Konfiguration oder den Betrieb des im Leistungsschein beschriebenen Systems mit der dort vereinbarten Beschaffenheit nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Stand der Technik.

(2)Systeme der künstlichen Intelligenz erzeugen ihre Ausgaben auf statistischer Grundlage. Einzelne Ausgaben sind daher nicht vorhersehbar und können bei gleicher Eingabe voneinander abweichen, unvollständig oder inhaltlich unzutreffend sein. Gegenstand des Vertrages ist das System mit der vereinbarten Beschaffenheit, nicht die inhaltliche Richtigkeit einer einzelnen Ausgabe.

(3)Soweit im Leistungsschein messbare Güteparameter vereinbart sind, insbesondere Trefferquoten, Fehlerraten oder Verarbeitungszeiten, sind diese für die vereinbarte Beschaffenheit maßgeblich. Sie werden nach der im Leistungsschein festgelegten Methode und auf der dort bezeichneten Datengrundlage gemessen.

(4)dreißigelf schuldet nicht die Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs, der über die vereinbarte Beschaffenheit hinausgeht.

§ K4 Menschliche Aufsicht und Prüfobliegenheit des Kunden

(1)Der Kunde stellt sicher, dass die Ausgaben des Systems vor einer Verwendung, die rechtliche Wirkung entfaltet oder erhebliche wirtschaftliche Folgen haben kann, durch fachkundige Personen geprüft werden.

(2)Der Kunde setzt das System nicht als alleinige Grundlage für Entscheidungen ein, die gegenüber natürlichen Personen rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, ohne die nach Art. 22 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3)Soweit dreißigelf Maßnahmen zur menschlichen Aufsicht vorsieht oder in der Dokumentation beschreibt, setzt der Kunde diese um und übergeht sie nicht.

(4)Verletzt der Kunde die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, bleibt § 254 BGB anwendbar.

§ K5 Modelle und Dienste Dritter

(1)dreißigelf ist berechtigt, für die Leistungserbringung Modelle, Schnittstellen und Dienste Dritter einzusetzen. Sie weist die eingesetzten Anbieter und Modelle im Leistungsschein oder in der Dokumentation aus.

(2)Für die Nutzung dieser Modelle und Dienste gelten ergänzend die Bedingungen der jeweiligen Anbieter, soweit dreißigelf sie dem Kunden zugänglich macht und sie der vertragsgemäßen Nutzung nicht entgegenstehen.

(3)Ändert ein Drittanbieter sein Modell, seine Schnittstelle oder seine Bedingungen, oder stellt er sie ein, ist dreißigelf berechtigt, ein funktional gleichwertiges Modell einzusetzen. § D9 des Moduls Dauerleistungen gilt entsprechend.

(4)Die Verantwortung von dreißigelf für die Auswahl und Integration der eingesetzten Modelle und Dienste sowie die Haftung nach § 7 des Allgemeinen Teils bleiben unberührt.

§ K6 Daten des Kunden, Training, Text und Data Mining

(1)Die vom Kunden eingebrachten Daten und die von ihm oder für ihn erzeugten Ein- und Ausgaben verbleiben in seiner Verfügungsbefugnis.

(2)dreißigelf verwendet die Daten des Kunden ausschließlich zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Eine Verwendung zum Training, zur Feinabstimmung oder zur Verbesserung eigener oder fremder Modelle erfolgt nur, soweit dies im Leistungsschein ausdrücklich vereinbart ist.

(3)dreißigelf wählt eingesetzte Drittanbieter so aus, dass eine Verwendung der Kundendaten zu Trainingszwecken durch den Drittanbieter ausgeschlossen oder abbestellt ist, soweit dessen Bedingungen dies vorsehen, und weist auf verbleibende Abweichungen hin.

(4)Der Kunde stellt sicher, dass er über die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte an den von ihm eingebrachten Daten verfügt und dass ihrer Verarbeitung keine Rechte Dritter entgegenstehen.

(5)Soweit dreißigelf für den Kunden Text und Data Mining durchführt, geschieht dies nur an rechtmäßig zugänglichen Werken und nur, soweit sich der Rechtsinhaber die Nutzung nicht wirksam vorbehalten hat (§ 44b UrhG). Bei online zugänglichen Werken beachtet dreißigelf maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte.

§ K7 Rechte an Prompts, Konfigurationen und Ergebnissen

(1)An den vom Kunden eingegebenen Prompts und Daten erwirbt dreißigelf keine Rechte über die zur Leistungserbringung erforderliche Nutzung hinaus.

(2)An den von dreißigelf im Rahmen des Projekts erstellten Prompt-Vorlagen, Konfigurationen, Verarbeitungsketten und Auswertungslogiken gilt § P4 des Moduls Projekt, soweit sie eigens für den Kunden erstellt wurden, und § P5, soweit es sich um vorbestehende oder wiederverwendbare Komponenten handelt.

(3)Für Ergebnisse, die durch das System erzeugt werden, gilt:

  1. dreißigelf macht an ihnen keine eigenen Rechte geltend und stellt sie dem Kunden zur uneingeschränkten Nutzung frei, soweit ihr Rechte zustehen.
  2. dreißigelf sichert nicht zu, dass an den Ergebnissen urheberrechtlicher oder sonstiger Schutz besteht. Ergebnisse, die ohne prägenden menschlichen Gestaltungsbeitrag entstehen, sind regelmäßig keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG und daher nicht urheberrechtlich geschützt.
  3. dreißigelf sichert nicht zu, dass Dritte keine gleichen oder ähnlichen Ergebnisse erhalten.
  4. Soweit Bedingungen eingesetzter Drittanbieter die Nutzung der Ergebnisse beschränken, weist dreißigelf hierauf hin.

(4)Die Verantwortung dafür, dass die Verwendung der Ergebnisse im konkreten Einsatzkontext keine Rechte Dritter verletzt, trägt der Kunde, soweit sich die Verletzung aus seinen Eingaben, seinen Vorgaben oder dem von ihm bestimmten Verwendungszweck ergibt. Im Übrigen gilt § P7 des Moduls Projekt entsprechend.

§ K8 Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO

(1)Soweit dreißigelf ein System bereitstellt, das für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt ist, konzipiert und entwickelt sie es so, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Dies gilt nicht, soweit der Umstand aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich ist (Art. 50 Abs. 1 KI-VO).

(2)Soweit dreißigelf ein System bereitstellt, das synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugt, stellt sie sicher, dass die Ausgaben des Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. dreißigelf sorgt dafür, dass ihre technischen Lösungen, soweit technisch möglich, wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind; dabei berücksichtigt sie die Besonderheiten und Beschränkungen der verschiedenen Arten von Inhalten, die Umsetzungskosten und den allgemein anerkannten Stand der Technik. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, soweit das System eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführt oder die vom Kunden bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändert (Art. 50 Abs. 2 KI-VO).

(3)Der Kunde erfüllt als Betreiber die ihn treffenden Transparenzpflichten, insbesondere

  1. die Offenlegung bei Inhalten, die ein Deepfake darstellen, und
  2. die Offenlegung bei veröffentlichten Texten, die der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen, es sei denn, die Inhalte wurden einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen und eine Person trägt die redaktionelle Verantwortung (Art. 50 Abs. 4 KI-VO).

(4)Der Kunde entfernt oder unterdrückt von dreißigelf vorgesehene Kennzeichnungen und Hinweise nicht.

(5)Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Sie müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen (Art. 50 Abs. 5 KI-VO).

§ K9 Verbotene Praktiken

(1)dreißigelf erbringt keine Leistungen, die auf eine nach Art. 5 der KI-Verordnung verbotene Praktik gerichtet sind.

(2)Ergibt sich nach Vertragsschluss, dass die vom Kunden beabsichtigte Nutzung auf eine verbotene Praktik gerichtet ist, ist dreißigelf berechtigt, die betroffene Leistung zu verweigern und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind nach Aufwand zu vergüten.

§ K10 Hochrisiko-KI-Systeme

(1)Einstufung. Vor Beginn der Leistungserbringung stellen die Parteien auf Grundlage der Angaben des Kunden nach § K2 Abs. 3 in Textform fest, ob das System einem der in Anhang III der KI-Verordnung genannten Bereiche zuzuordnen ist.

(2)Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 KI-VO. Gelangt die als Anbieter benannte Partei zu dem Ergebnis, dass das System trotz Zuordnung zu Anhang III kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte natürlicher Personen birgt, weil es

  1. eine eng gefasste Verfahrensaufgabe erfüllt,
  2. das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessert,
  3. Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern erkennt, ohne die zuvor abgeschlossene menschliche Bewertung ohne angemessene menschliche Überprüfung zu ersetzen oder zu beeinflussen, oder
  4. eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung im Sinne des Anhangs III erfüllt,

dokumentiert sie diese Bewertung vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme und erfüllt die Registrierungspflicht nach Art. 49 Abs. 2 der KI-Verordnung. Führt das System ein Profiling natürlicher Personen durch, ist es stets als Hochrisikosystem einzustufen; die Ausnahme nach diesem Absatz ist dann ausgeschlossen.

(3)Anbieterpflichten. Ist dreißigelf nach § K2 als Anbieter benannt, erfüllt sie die Pflichten des Art. 16 der KI-Verordnung, insbesondere

  1. die Einhaltung der Anforderungen des Kapitels III Abschnitt 2,
  2. die Angabe von Name und Kontaktanschrift auf dem System oder in den Begleitunterlagen,
  3. das Qualitätsmanagementsystem nach Art. 17,
  4. die technische Dokumentation nach Art. 18,
  5. die Aufbewahrung der automatisch erzeugten Protokolle nach Art. 19, soweit sie ihrer Kontrolle unterliegen,
  6. das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 43 vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme,
  7. die EU-Konformitätserklärung nach Art. 47,
  8. die CE-Kennzeichnung nach Art. 48,
  9. die Registrierung nach Art. 49 Abs. 1,
  10. Korrekturmaßnahmen und Informationspflichten nach Art. 20 sowie
  11. den Nachweis der Konformität gegenüber den zuständigen Behörden auf begründetes Verlangen.

(4)Vergütung. Die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 3 ist nicht Bestandteil der Vergütung für die Entwicklung oder Integration des Systems. Umfang, Aufwand und Vergütung werden im Leistungsschein gesondert vereinbart. Die dauerhaft anfallenden Pflichten, insbesondere Qualitätsmanagement, Protokollaufbewahrung, Beobachtung nach dem Inverkehrbringen und Korrekturmaßnahmen, werden als Dauerleistung nach dem Modul Dauerleistungen vereinbart.

(5)Betreiberpflichten des Kunden. Ist der Kunde Betreiber, erfüllt er die Pflichten des Art. 26 der KI-Verordnung, insbesondere

  1. den Einsatz des Systems entsprechend der beigefügten Betriebsanleitung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen,
  2. die Übertragung der menschlichen Aufsicht auf natürliche Personen, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis sowie über die erforderliche Unterstützung verfügen,
  3. die Sicherstellung, dass die Eingabedaten der Zweckbestimmung entsprechend erheblich und hinreichend repräsentativ sind, soweit er die Kontrolle über sie ausübt,
  4. die Überwachung des Betriebs anhand der Betriebsanleitung und die Unterrichtung von dreißigelf nach Art. 72 der KI-Verordnung, sowie
  5. die Aufbewahrung der automatisch erzeugten Protokolle, soweit sie seiner Kontrolle unterliegen.

(6)Veränderungsverbot. Der Kunde verändert das System nicht wesentlich und ändert seine Zweckbestimmung nicht, ohne dies zuvor mit dreißigelf in Textform abzustimmen. § K2 Abs. 4 bleibt unberührt.

(7)Zusammenwirken gegenüber Behörden. Die Parteien unterstützen einander bei Anfragen zuständiger Behörden und stellen einander die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung.

(8)Kündigungsrecht. Verletzt der Kunde die Pflichten nach den Absätzen 5 oder 6 und schafft er trotz Fristsetzung keine Abhilfe, ist dreißigelf berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

(9)Grenzen der Einstufung als Leistung an den Kunden. Ist nach § K2 der Kunde Anbieter des Systems, erbringt dreißigelf die Einstufung nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 nicht als eigenständige, gesondert beauftragte Leistung. Sie wirkt in diesem Fall ausschließlich technisch zu, indem sie die für die Einstufung erforderlichen Angaben zur Zweckbestimmung, Funktionsweise, Datenverarbeitung und Systemarchitektur bereitstellt und erläutert. Die Einstufung selbst und ihre Dokumentation verantwortet der Kunde; dreißigelf empfiehlt hierfür die Einbeziehung rechtlicher Beratung. § B3 des Moduls Beratung bleibt unberührt.

§ K11 Datenschutz

(1)Verarbeitet dreißigelf im Rahmen der Leistung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679. Dieser geht diesem Modul vor, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt.

(2)Der Kunde ist als Verantwortlicher für die Zulässigkeit der Verarbeitung verantwortlich, insbesondere für die Rechtsgrundlage, die Information der betroffenen Personen und die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO.

(3)dreißigelf unterrichtet den Kunden über den Einsatz von Anbietern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und über die hierfür vorgesehenen Garantien.

(4)Bei Hochrisiko-KI-Systemen prüft der Kunde eigenverantwortlich, ob er zur Durchführung einer Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 der KI-Verordnung verpflichtet ist. dreißigelf stellt ihm die hierfür erforderlichen, ihr vorliegenden Informationen zur Verfügung.

§ K12 Haftung

(1)Es gilt § 7 des Allgemeinen Teils.

(2)Eine Zusicherung oder Garantie in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit einzelner Ausgaben des Systems liegt in der Beschreibung der Funktionsweise nach § K3 Abs. 2 nicht.

(3)Soweit der Kunde die Pflichten nach § K4 verletzt, gilt § K4 Abs. 4.

(4)Geldbußen nach Art. 99 der KI-Verordnung und nach Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/679 trägt die Partei, gegen die sie verhängt werden. Eine Freistellung hiervon wird nicht vereinbart. Ansprüche wegen eines Schadens, der einer Partei durch eine Pflichtverletzung der anderen entsteht, bleiben nach Maßgabe des § 7 des Allgemeinen Teils unberührt.

Fassungen

Eine geänderte Fassung gilt ausschließlich für Verträge, die nach ihrer Veröffentlichung geschlossen werden. Bestehende Verträge laufen unverändert unter der Fassung weiter, die bei ihrem Abschluss galt; deshalb bleibt jede Fassung unter eigener Nummer abrufbar.